1
2
3
4
5
6

Schankgenehmigung


Eine Schankgenehmigung (Gestattung gemäß § 12 Gaststättengesetz) benötigt, wer an die Allgemeinheit aus besonderem Anlass vorübergehend alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. 

Weitere allgemeine Informationen


Hierbei handelt es sich in der Regel um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass außerhalb öffentlicher Gaststätten wie z.B.:

  • Schützenfeste, Volksfeste, Kirmesveranstaltungen,
  • Veranstaltungen von Vereinen oder Gesellschaften wie z.B. Jubiläen, Umzüge, Abi-Feten, Karnevalsfeiern, Vereinsfeste oder
  • "Tag der offenen Tür" bei Gewerbebetrieben.


Die Ausstellung ist nur möglich, wenn die Veranstaltung die Dauer von vier Tagen nicht übersteigt. Anträge auf Schankgenehmigung für eine hierüber hinausgehende Zeitspanne müssen an die Gaststättenbehörde im Landratsamt Karlsruhe gerichtet werden.

Vorgehensweise


Bitte lassen Sie uns den Antrag unterschrieben spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungstermin zukommen.

Bei größeren Veranstaltungen sowie bei Veranstaltungen, die in dieser Form in der Vergangenheit noch nicht durchgeführt wurden (neue Veranstaltung, neues Veranstaltungsgelände) empfehlen wir dem Veranstalter spätestens 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung mit dem Bürgermeisteramt in einer gemeinsamen Besprechung die Sicherheitsfragen und sonstige Abläufe zu klären.

Bitte beachten Sie, dass für Veranstaltungen, die in Gebäuden oder auf Flächen der Gemeindeverwaltung stattfinden, in der Regel zusätzlich zur Schankgenehmigung die Genehmigung des Bau- und Liegenschaftsamtes für die Nutzung der Örtlichkeit notwendig ist.

Eine Schankgenehmigung können Sie mit diesem Formular beantragen.

Formular Schankgenehmigung

Weitere Hinweise


Wenn Sie bei Ihrer Veranstaltung ein Feuerwerk abbrennen möchten, bedarf dieses i.d.R. der vorherigen Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung. Hierfür können Sie diesen Antrag verwenden.

Antrag Feuerwerk


Wirkt sich Ihre Veranstaltung auf den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Straßen, Wege etc.) aus oder wird die Einrichtung eines Parkverbotes benötigt, bedarf dies der Genehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Karlsruhe. Hierfür können Sie diesen Antrag verwenden. Dem Antrag muss diese Bestätigung der Kostenübernahme beigefügt werden.

Zuständige Mitarbeiter

Wappen der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen

Gemeindeverwaltung Eggenstein-Leopoldshafen
Friedrichstraße 32 • 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Tel: 0721 97886-0 • Fax: 0721 97886-23 • E-Mail: info@egg-leo.de

Öffnungszeiten (tel. voranmelden):
Mo - Fr 8.00-12.30 Uhr
Do 14.00-18.00 Uhr