Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Es ist anzuraten, Ihr Vorhaben mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt rechtzeitig zu erörtern.
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht muss jedoch vorhanden sein. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Darüber hinaus gibt es weitere Tätigkeiten, die nicht zum Gewerbe gehören. Das sind insbesondere die freien Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) und die wissenschaftliche Unternehmensberatung sind kein Gewerbe. Die Verwaltung eigenen Vermögens gehört in der Regel ebenfalls nicht dazu.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen.
Hinweis: Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Die Gewerbeanmeldung für ein erlaubnispflichtiges
Gewerbe kann erst entgegen genommen werden, wenn die entsprechende Erlaubnis
erteilt ist.
Die Gewerbeanmeldung erfolgt in der Regel im Zuge der persönlichen Vorsprache direkt beim Ordnungsamt der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen. Ihre Anmeldung wird direkt im System erfasst und die Anmeldebestätigung direkt ausgehändigt.
Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht sowie eien Kopie des Personalausweises der bevollmächtigenden Person.
Das Ordnungsamt leitet die Gewerbeanzeige auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die Fortsetzung des Betriebes untersagt werden.
Die Anzeige Ihrer Gewerbeanmeldung ist sofort zum
Beginn der Gewerbetätigkeit fällig. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet anzeigen,
müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Hinweis:
In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte nehmen Sie ggfs. im Vorfeld mit den Mitarbeitern des Ordnungsamtes Kontakt auf.
Alternativ zur persönlichen Vorsprache besteht auch die Möglichkeit, das unten abrufbare Formular auszudrucken und ausgefüllt und unterschrieben mit einer Kopie des Personalausweises sowie der Gebühr in Höhe von 5,- € (bar, Verrechnungsscheck) an die Gemeindeverwaltung zu senden.
Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung beträgt 5,- €.
Ordnungswesen
0721 97886-70
ordnungswesen@egg-leo.de
Ordnungswesen
0721 97886-74
ordnungswesen@egg-leo.de
Gemeindeverwaltung Eggenstein-Leopoldshafen
Friedrichstraße 32 • 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Tel: 0721 97886-0 • Fax: 0721 97886-23 • E-Mail: info@egg-leo.de
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