Sind Sie neu in unsere Gemeinde zugezogen oder innerhalb von Eggenstein-Leopoldshafen umgezogen? Ist Ihr Personalausweis oder Reisepass abgelaufen? Benötigen Sie eine Meldebescheinigung oder ein polizeiliches Führungszeugnis?
Für alle diese und noch viele weitere Dienstleistungen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros Eggenstein-Leopoldshafen gerne zur Verfügung. Wir bemühen uns Ihre Anliegen wenn möglich direkt und abschließend zu bearbeiten, um Ihnen unnötige Behördengänge von Amt zu Amt zu ersparen.
Wenn Sie Informationen zu einer bestimmten Dienstleistung suchen, empfehlen wir Ihnen in der linken Spalte die gelbe Fläche "Was erledige ich wo?" anzuklicken oder ganz oben auf der Seite die Suchfunktion zu nutzen. Unter der Behördennummer 115 erhalten Sie ebenfalls qualifizierte Auskünfte von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.
Als Ansprechpartner für Ihre Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch gerne vorab telefonisch oder per E-Mail unter buergerservice@egg-leo.de zur Verfügung.
Zum 01.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft, mit
dem erstmals bundeseinheitliche Vorschriften im Bereich des Meldewesens
geschaffen werden. Die wichtigsten Änderungen werden nachstehend vorgestellt:
Anmeldung
einer Wohnung
Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine
Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von
einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.
Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das
Bundesmeldegesetz neu aufgenommen:
Eine Neuheit stellt der sogenannte vorausgefüllte
Meldeschein dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend
einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur
elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der
bisherigen Meldebehörde während der
Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten
im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt
werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu
Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung und
dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten
zu verhindern. Die Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen nutzt schon seit einiger
Zeit die bereits bestehende Möglichkeit des Einsatzes des vorausgefüllten
Meldescheines zusammen mit den übrigen teilnehmenden Gemeinde. Die Erfahrungen
sind hier durchweg positiv.
Mitwirkungspflicht des
Wohnungsgebers - Bestätigung
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des
Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der
Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte
Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.
Wohnungsgeber bzw. die
Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug
schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung
in der Meldebehörde vorzulegen. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich
zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames
Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die
Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der
Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein.
So können zum
Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch
vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Auch
Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden. Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der
Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein
Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen
Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird. Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer
erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Wir werden zeitnah
hier ein Formular für die Bestätigung durch den Wohnungsgeber zur Verfügung stellen
Abmeldung
einer Wohnung:
Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei
Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen
Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug erforderlich.
Neu: gesetzlich ist hier künftig ein Zeitfenster von
einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Wer möchte, kann
seine Auslandsanschrift hinterlassen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr
genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die
Hauptwohnung zuständig ist.
Auskünfte
aus dem Melderegister
Für Personen, die
wohnen, wird künftig automatisch ein sogenannter
bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Voraussetzung ist, dass
der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um
eine der genannten Einrichtungen handelt. Bei Melderegisterauskünften an
Private muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer
Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen,
wenn durch die Beauskunftung schutzwürdige Interessen von Betroffenen
beeinträchtigt würden.
Generell gilt: bei Melderegisteranfragen für
gewerbliche Zwecke (z. B. Forderungsmanagement) muss künftig der gewerbliche
Zweck immer angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den
angegebenen Zweck verwendet werden und dürfen vom Datenempfänger nicht
wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Eine strikte Zweckbindung
besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für
Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre nach
besonderer Begründung und Bewertung beauskunftet worden sind. Wenn der jeweils
verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke
der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig,
wenn die/der Betroffene vorher in die Übermittlung der Meldedaten für diese
Zwecke ausdrücklicheingewilligt hat. Private, die eine Auskunft
aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels
beantragen, müssen die Einwilligung des Betroffenen vorlegen. Darüber hinaus
besteht aber auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber
abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des
Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt
bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben
werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die
Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Aufgrund dieser Verbesserungen zum Schutz der
persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private wird die
bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung
automatisierter Melderegisterauskünfte an Private wegfallen.
Weitergehende Informationen zum neuen
Bundesmeldegesetz finden Sie auf der nachfolgenden Internetseite des Bundesinnenministeriums.
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